Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Verträge zugunsten Dritter

Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, für den Fall seines Todes Dritten durch einen Vertag etwas zuzuwenden. So kann beispielweise derjenige, der eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, für den Fall, dass er vor Ablauf der Versicherungszeit stirbt, einen Dritten benennen, an den die Versicherungssumme auszubezahlen ist. Solche Verträge nennt man Verträge zugunsten Dritter. Sie bedürfen nicht der für ein Testament oder einen Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

Bei Schenkungen zugunsten Dritter gibt es jedoch ein besonderes Risiko. Weiß der Beschenkte von der Schenkung nichts, kann es geschehen, dass das vermachte Vermögen dennoch bei den gesetzlichen oder testamentarischen Erben bleibt. Hinzu kommt, dass die Erben Schenkungen, die noch nicht vollzogen sind, widerrufen können. Auch dann wird der Wille des Erblassers nicht vollzogen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, hier durch entsprechende rechtliche Regelungen vorzusorgen.