Ingrid Frank

Rechtsanwältin
und Mediatorin

Fachanwältin
für Familienrecht

München

Ehevertrag

Mit der Heirat wird zwischen den Eheleuten auch eine Rechtsbeziehung begründet. Die gesetzlichen Folgen sind weitreichend und gelten automatisch für jede Ehe. Sie führen allerdings nicht immer zu einer ausgewogenen und gerechten Lösung. Durch einen Ehevertrag können Sie die Vorgaben des Gesetzgebers jedoch abändern.

Während der Gesetzgeber bei der Schaffung des Eherechts eine Ehe vor Augen hatte, in der ein Partner erwerbstätig ist, während der andere den Haushalt führt und die gemeinsamen Kinder betreut, gibt es heute eine Fülle ehelicher Konstellationen, die von diesem Ehe-Typ abweicht. Ein Ehevertrag kann dann von großem Vorteil sein, mitunter ist er auch dringend zu empfehlen.

Sind beide Eheleute erwerbstätig und wollen sie es bleiben, so können beide Vermögen bilden und Rentenanwartschaften erwerben. Die Abänderung der gesetzlichen Regelung ist deshalb meist für beide Partner von Vorteil.

Bei Eheleuten mit einem großen Alters- und / oder Vermögensunterschied kann der Abschluss eines Ehevertrages sogar dringend geboten sein. Denn dem weniger vermögenden Ehegatten kann nach der Trennung ein hoher Unterhaltsanspruch zustehen, da sich nach dem Gesetz die Höhe des Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Dies wird nicht immer als gerecht empfunden. Abhilfe schafft hier ein Vertrag, mit dem z. B. der Unterhalt in der Höhe und / oder der Dauer nach begrenzt wird.

Auch bei der Wiederverheiratung älterer Eheleute, die beide wirtschaftlich selbständig sind und evtl. Kinder aus früheren Verbindungen haben, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages, um im Falle einer Scheidung zum Beispiel keinen Vermögensausgleich durchführen zu müssen, sondern das eigene Vermögen den Kindern erhalten zu können.

Bei Ehegatten mit unterschiedlichen Nationalitäten kann ein Ehevertrag spätere Auseinandersetzungen zum Beispiel über die Frage, welche Rechtsordnung gilt, vermeiden.

Mittels eines Ehevertrages kann auf die jeweiligen individuellen Umstände eingegangen werden. Eheverträge können bereits vor der Eheschließung, aber auch im Verlauf der Ehe geschlossen werden.

Bei der Abfassung eines Ehevertrages ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Eheverträgen zu beachten, soll der Vertrag nicht später unwirksam sein. Ein Ehevertrag sollte daher nicht ohne eine umfassende rechtliche Beratung geschlossen werden.


 
wid-354 drtm-bns 2012-05-25